Auch mit der Edition der medizinischen Akten und der Erstellung des Gutachtens seien in tatsächlicher und beweismässiger Hinsicht nicht sämtliche Zweifel vom Tisch gewesen. In rechtlicher Hinsicht seien die formellen Fragen zu den Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens, zu den Beweisfragen, zur Frage der Qualifikation des Verbreitens menschlicher Krankheiten in revidierter Fassung und zur Frage der Qualifikation einer schweren oder einfachen Körperverletzung nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis doch etwas komplexer gewesen als in einem durchschnittlichen «08/15-Fall».