Für das Gericht erscheine insoweit ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die erfolgte Honorarkürzung ein, entgegen der Auffassung des Regionalgerichts weise das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein paar Besonderheiten auf, welche den Fall nicht als «problemlosen, durchschnittlichen 08/15-Fall» qualifizieren würden. Zu erwähnen sei die Schwere der Anschuldigung und die Divergenz der Parteierklärung in tatsächlicher Hinsicht.