Die Akten seien überschaubar gewesen und die Bedeutung der Streitsache sei als durchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend erscheine eine Betreuung der Straf- und Zivilklägerin mit einer Stunde Telefonzeit, die Kürzung der Besprechungen vom 18. Februar 2015 und vom 30. Juni 2015 auf jeweils eine Stunde sowie die Gewährung einer Stunde Besprechungszeit vor der Hauptverhandlung als angemessen. Zu streichen seien auch die Zeitaufwände für das blosse Weiterleiten von Eingaben an die Klientin sowie der geltend gemachte Aufwand für die Lektüre des Ur-