5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote vom 27. Februar 2018 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, ein Honorar von total CHF 16‘739.70 (75.4 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 412.50 und MWST von CHF 1‘234.90) geltend. Das Regionalgericht kürzte den auf das amtliche Mandat fallenden Aufwand auf 55.8 Stunden, zuzüglich der Gewährung von fünf Reisezuschlägen von je CHF 75.00 sowie der weiter geltend gemachten Auslagen und MWST.