Bezüglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. Hinsichtlich des Zeitaufwandes, den ein amtlich bestellter Anwalt für soziale Tätigkeiten im Interesse seines Klienten erbringt, ist eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwalts hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand.