Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit