17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) schreibt vor, dass das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 beträgt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. 4.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art.