4. 4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO. Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Entschädigung nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Art. 17 Abs. 1 Bst.