Am 7. September 2017 reichte die Straf- und Zivilklägerin Zivilklage ein und beantragte eine Genugtuung von CHF 90‘000.00. Gleichentags stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten den Antrag auf Nichtanhandnahme der Hauptverhandlung, da die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsverfahren nicht erfüllt seien. Am 12. September 2017 fand der erste Teil der Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten statt. Das Regionalgericht verfügte, dass die Hauptverhandlung nach der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugen abgebrochen und erneut zur Haupt- resp. Fortsetzungsverhandlung vorgeladen werde.