Nachdem im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO zusätzlich der Zeuge F.________ einvernommen worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2016 beim Regionalgericht (Zusatz-)Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung. Das Regionalgericht holte auf Antrag der Straf- und Zivilklägerin einen aktuellen Arztbericht ein, edierte die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SK 15 221 und lud