318 StPO folge. Der Beschuldigte hatte sich anfangs Sommer 2016 – nachdem er nach der Verbüssung einer früheren Freiheitsstrafe aus dem Strafvollzug entlassen worden war und keine Sicherungsmassnahmen für das hängige Strafverfahren getroffen worden waren – ins Ausland abgesetzt, ohne den Strafbehörden von seiner Absicht oder seinem nachfolgenden Aufenthaltsort Kenntnis zu geben. Am 21. Juni 2016 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung. Nachdem im Rahmen der Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO zusätzlich der Zeuge F.__