3. Sachverhaltsmässig lässt sich den Akten zusammengefasst was folgt entnehmen (vgl. im Detail die Begründung des Urteils des Regionalgerichts vom 28. Februar 2018, Prozessgeschichte, S. 3 ff. [Verfahrens-Nr. PEN 16 376]): Am 12. Januar 2015 erstattete die Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten (früherer Lebenspartner) Strafanzeige, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser HIV-infiziert ist und eine von ihr vorgenommen Untersuchung ebenfalls ein positives Testresultat ergeben hatte. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin wurden in der Folge am 12. resp.