3 2.2 Der Antrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Neufestsetzung des amtlichen Honorars. Dass auch das volle Honorar erneut zu berechnen sei und damit das gegenüber dem Beschuldigten bestehende Nachforderungsrecht entsprechend erhöht werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Dieses gilt demnach als nicht angefochten. Angesichts des strittigen Betrags von CHF 3‘831.45 wird die vorliegende Verfügung in analoger Anwendung von Art. 395 Bst.