BGS 162.11]). Kommt es zu einer Berufung gegen den Sachentscheid, sind die Einwände zur Höhe der amtlichen Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Mit Beschluss vom 24. Dezember 2018 hat die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Berufungsverfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Damit ist die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Beschwerdekammer in Strafsachen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids.