Am 5. April 2018 sistierte die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren zufolge der angemeldeten Berufung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass mit Beschluss SK 18 301 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Dezember 2018 das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde wieder aufgenommen und fortgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte am 4. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.