Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 126 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung amtliche Vertretung Strafverfahren wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 16. März 2018 (PEN 16 376) Erwägungen: 1. Rechtsanwalt D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 10. Februar 2015 unentgeltlicher Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen Verbreitens menschli- cher Krankheiten und schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 eine detaillierte Honorarnote ein, mit welcher er einen Zeitaufwand von insgesamt 75.4 Stunden und einen Geldbetrag von total CHF 16‘739.70 gel- tend machte. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 sprach das Regionalgericht den Be- schuldigten von der Anschuldigung des Verbreitens menschlicher Krankheiten, an- geblich begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, frei. Hingegen erklärte es ihn der schweren Körperverletzung, begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig. Mit Entscheid vom 16. März 2018 – nachdem der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und dem Beschuldigten resp. dessen amtlichen Verteidiger nach der Urteilseröffnung das rechtliche Gehör gewährt worden war – setzte das Regionalgericht die Entschädigung des Be- schwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin wie folgt fest: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.00 200.00 CHF 9'800.00 Reisezuschläge 3.00 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'374.50 CHF 829.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'204.45 volles Honorar CHF 12'250.00 Reisezuschläge 3.00 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'824.50 CHF 1'025.95 Total CHF 13'850.45 nachforderbarer Betrag CHF 2'646.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.80 200.00 CHF 1'360.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'582.00 CHF 121.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'703.80 volles Honorar CHF 1'700.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'922.00 CHF 148.00 Total CHF 2'070.00 nachforderbarer Betrag CHF 366.20 2 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Vertretung von C.________ mit insgesamt CHF 12‘908.25. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von C.________, ausmachend CHF 12‘908.25, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar zu bezahlen, ausmachend CHF 3‘012.20 (Art. 433 Abs. 1 StPO). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 29. März 2018 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Entschädigung der amtlichen Vertretung der Privatklägerin entsprechend der Kosten- note vom 27.2.2018 auf CHF 16‘739.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen. 2. Evtl. sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der amtli- chen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Am 5. April 2018 sistierte die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren zufolge der angemeldeten Berufung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde festge- stellt, dass mit Beschluss SK 18 301 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Dezember 2018 das Verfahren infolge Rückzugs der Beru- fung abgeschrieben wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde wieder aufgenom- men und fortgeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte am 4. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 3. März 2019 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann der un- entgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] sowie Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Kommt es zu einer Berufung gegen den Sachentscheid, sind die Einwände zur Höhe der amtlichen Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Mit Beschluss vom 24. Dezember 2018 hat die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Berufungs- verfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Damit ist die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Beschwerdekammer in Strafsachen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtli- chen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Ände- rung des Entscheids. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 2.2 Der Antrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Neufestsetzung des amtlichen Honorars. Dass auch das volle Honorar erneut zu berechnen sei und damit das gegenüber dem Beschuldigten bestehende Nachforderungsrecht ent- sprechend erhöht werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Dieses gilt demnach als nicht angefochten. Angesichts des strittigen Betrags von CHF 3‘831.45 wird die vorliegende Verfügung in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen gefällt (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 395 StPO). 3. Sachverhaltsmässig lässt sich den Akten zusammengefasst was folgt entnehmen (vgl. im Detail die Begründung des Urteils des Regionalgerichts vom 28. Februar 2018, Prozessgeschichte, S. 3 ff. [Verfahrens-Nr. PEN 16 376]): Am 12. Januar 2015 erstattete die Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten (früherer Lebenspartner) Strafanzeige, nachdem sie erfahren hatte, dass dieser HIV-infiziert ist und eine von ihr vorgenommen Untersuchung ebenfalls ein positi- ves Testresultat ergeben hatte. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin wurden in der Folge am 12. resp. 29. Januar 2015 im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens einvernommen, wobei der Beschuldigte eine Ansteckung der Straf- und Zivilklägerin mit dem HI-Virus bestritt. Am 29. Januar 2015 mandatierte die Straf- und Zivilklägerin den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter. Dieser stellte am 4. Februar 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von ihm als amtlichen Anwalt. Am 10. Februar 2015 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch gut und eröffnete eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und einfacher Körperverletzung. Dem Be- schuldigten wurde am 16. Februar 2015 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Nach der Einvernahme des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin am 10. Juli 2015, der antragsgemässen Edition der medizinischen Akten und der Einholung eines virologischen Gutachtens zur Frage der Wahr- scheinlichkeit der HIV-Infektion der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldig- ten, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 20. Juni 2016 mit, dass die ge- plante Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten infolge unbekannten Aufent- halts desselben abgesetzt werde und die Fristansetzung nach Art. 318 StPO folge. Der Beschuldigte hatte sich anfangs Sommer 2016 – nachdem er nach der Ver- büssung einer früheren Freiheitsstrafe aus dem Strafvollzug entlassen worden war und keine Sicherungsmassnahmen für das hängige Strafverfahren getroffen wor- den waren – ins Ausland abgesetzt, ohne den Strafbehörden von seiner Absicht oder seinem nachfolgenden Aufenthaltsort Kenntnis zu geben. Am 21. Juni 2016 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung. Nachdem im Rahmen der Ge- währung der Frist nach Art. 318 StPO zusätzlich der Zeuge F.________ einver- nommen worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2016 beim Regionalgericht (Zusatz-)Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung. Das Re- gionalgericht holte auf Antrag der Straf- und Zivilklägerin einen aktuellen Arztbe- richt ein, edierte die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SK 15 221 und lud 4 zwei weitere Zeugen zur Befragung vor. Zudem erkannte es die von der Straf- und Zivilklägerin eingereichte deutsche Pressemitteilung zum Erscheinen der Studie zur Lebenserwartung von HIV-Patienten zu den Akten. Am 7. September 2017 reichte die Straf- und Zivilklägerin Zivilklage ein und beantragte eine Genugtuung von CHF 90‘000.00. Gleichentags stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten den Antrag auf Nichtanhandnahme der Hauptverhandlung, da die Voraussetzun- gen für ein Abwesenheitsverfahren nicht erfüllt seien. Am 12. September 2017 fand der erste Teil der Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten statt. Das Regional- gericht verfügte, dass die Hauptverhandlung nach der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugen abgebrochen und erneut zur Haupt- resp. Fortset- zungsverhandlung vorgeladen werde. Am 27. Februar 2018 fand die Fortsetzungs- verhandlung unter erneuter Abwesenheit des Beschuldigten im Rahmen eines Ab- wesenheitsverfahrens unter Abhaltung der Parteivorträge statt. Die Urteilseröffnung wie in E. 1 hiervor genannt, erfolgte am 28. Februar 2018, wobei der Straf- und Zi- vilklägerin eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zugesprochen wurde. Die Zivilkla- ge bezüglich Schadenersatzes wurde auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO. Art. 135 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die amtliche Entschädigung nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (PKV; BSG 168.811) schreibt vor, dass das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 be- trägt. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. 4.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Inter- net unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen) festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfs- grösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszu- gehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichti- gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und recht- 5 lichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Ge- schäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objekti- vem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Ent- gegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Voll- zug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrens- leitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. Hinsichtlich des Zeitaufwandes, den ein amtlich bestellter Anwalt für soziale Tätigkeiten im Interes- se seines Klienten erbringt, ist eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwalts hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Auszugehen ist von dem für die betreffende Art von Ver- fahren nach allgemeiner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders begründet werden. 4.3 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; ferner KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 393 StPO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Honorarnote vom 27. Februar 2018 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten und schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, ein Honorar von total CHF 16‘739.70 (75.4 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 412.50 und MWST von CHF 1‘234.90) geltend. Das Regionalgericht kürzte den auf das amtliche Mandat fallenden Aufwand auf 55.8 Stunden, zuzüglich der Gewährung von fünf Reisezuschlägen von je CHF 75.00 sowie der weiter geltend gemachten Auslagen und MWST. Zur Begründung führte es an, der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 75 Stunden und 25 Minuten erscheine als deutlich zu hoch. Es sei lediglich ein Sachverhalt zu beurteilen gewesen, welcher in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert gewesen sei. Die Akten seien überschaubar gewesen und die Bedeutung der Streitsache sei als durch- schnittlich zu bewerten. Dementsprechend erscheine eine Betreuung der Straf- und Zivilklägerin mit einer Stunde Telefonzeit, die Kürzung der Besprechungen vom 18. Februar 2015 und vom 30. Juni 2015 auf jeweils eine Stunde sowie die Ge- währung einer Stunde Besprechungszeit vor der Hauptverhandlung als angemes- sen. Zu streichen seien auch die Zeitaufwände für das blosse Weiterleiten von Ein- gaben an die Klientin sowie der geltend gemachte Aufwand für die Lektüre des Ur- 6 teils des Obergerichts Bern aus dem ersten, den Beschuldigten betreffenden Straf- verfahren. Der Zeitaufwand von 17 Stunden und 15 Minuten für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer sei für einen im Strafrecht erfahrenen An- walt ebenfalls deutlich zu hoch. Für das Gericht erscheine insoweit ein Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die erfolgte Honorarkürzung ein, entgegen der Auffassung des Regionalgerichts weise das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein paar Besonderheiten auf, welche den Fall nicht als «pro- blemlosen, durchschnittlichen 08/15-Fall» qualifizieren würden. Zu erwähnen sei die Schwere der Anschuldigung und die Divergenz der Parteierklärung in tatsächli- cher Hinsicht. Auch mit der Edition der medizinischen Akten und der Erstellung des Gutachtens seien in tatsächlicher und beweismässiger Hinsicht nicht sämtliche Zweifel vom Tisch gewesen. In rechtlicher Hinsicht seien die formellen Fragen zu den Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens, zu den Beweisfragen, zur Frage der Qualifikation des Verbreitens menschlicher Krankheiten in revidierter Fassung und zur Frage der Qualifikation einer schweren oder einfachen Körperverletzung nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis doch etwas komplexer gewesen als in einem durchschnittlichen «08/15-Fall». Hinzu komme, dass aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin namentlich die Frage der Lebenserwartung als Trägerin des HI-Virus sowohl für die rechtliche Qualifikation als auch für die Bemessung der Ge- nugtuung zentral gewesen sei. Auch wenn für die Bedeutung der Sache für die Auf- traggeberin von einem objektivierten Massstab auszugehen sei, sie diese über- durchschnittlich. Die erheblichen Kürzungen des Regionalgerichts betreffend die Besprechungen und Telefonate seien nicht gerechtfertigt. Die Besprechungen hät- ten der Bedeutung der Sache entsprochen und seien sachlich geboten gewesen. Zum Teil seien sie von der Justiz mitverursacht worden. Sie hätten nicht sozialen Betreuungsaufwand dargestellt, sondern der gewissenhaften und pflichtgemässen Mandatsführung und der sachlichen, zielgerichteten Orientierung der Straf- und Zi- vilklägerin gedient. Das Regionalgericht verkenne zudem, dass es sich bei der Wei- terleitung der Eingaben nicht um Sekretariatsarbeit gehandelt habe. Was die Vor- bereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers anbelange, sei nochmals auf die sich stellenden Vorfragen, die Tat- und Rechtsfragen, nicht zuletzt auch hin- sichtlich der Zivilklage, hinzuweisen. Der Freispruch bezüglich Verbreitens mensch- licher Krankheiten, der Schuldspruch bezüglich schwerer Körperverletzung und die Bemessung der Genugtuung zeigten, dass es auch in dieser Hinsicht keineswegs ein völlig durchschnittlicher Fall gewesen sei. Das Urteil des Obergerichts und die dortigen Vorakten habe er nicht vollumfänglich kopiert und gelesen, was er am 2. Oktober 2017 nachgeholt habe. Für eine Reisezeit unter einer Stunde sei dem Aufwand für die Hin- und Rückreise im Rahmen des Zeitaufwands für die Einver- nahme Rechnung zu tragen. Die Reisezeit von seiner Kanzlei bzw. dem Metro oder Bahnhof Parking in Bern an die Dunantstrasse in Burgdorf dauere im Normalfall für die Hin- und Rückreise je 26 Minuten. 7 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Regionalgericht in seiner oberinstanzlichen Stel- lungnahme zu Recht angemerkt hat, dass die amtliche Entschädigung in Anbe- tracht des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtli- chen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zu- sammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Das Regionalge- richt hat sich angesichts dessen zu Recht von Amtes wegen mit der eingereichten Honorarnote genauer auseinandergesetzt, auch wenn deren Höhe von der Staats- anwaltschaft nicht beanstandet wurde. Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in sachver- haltsmässiger Hinsicht von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren auszuge- hen ist. Es handelte sich um eine Strafsache vor dem Einzelgericht und es war le- diglich ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht besonders kompliziert gestaltete. In rechtlicher Hinsicht haben sich einzig Fragen gestellt, die sich mit einem Blick in die Rechtsprechung und die Kommentare ohne weiteres beantworten liessen. Die Praxisänderung des Bundesgerichts in Bezug auf die rechtliche Qualifikation der HIV-Übertragung bot entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers keine besondere Schwierigkeit resp. war rasch zu erfassen. Auch die in sachverhaltlicher Hinsicht zu beantwortenden Fragen (Hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit HIV angesteckt? Wie erfolgte die Ansteckung? Hatte die Straf- und Zivilklägerin Kenntnis von der Krankheit des Beschuldigten und den- noch dem ungeschützten Geschlechtsverkehr zugestimmt?) und die sich daraus ergebenden Beweismassnahmen waren nicht überdurchschnittlich komplex. Dass der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe bestritt und sich während dem ihm bekannten laufenden Verfahren ins Ausland absetzte, machte den Sachverhalt an sich nicht komplex. Mit der Flucht des Beschuldigten wurde nur das Verfahren etwas auf- wändiger. Diesem Umstand wurde mit der Berücksichtigung der (angemessenen) Aufwände für die erste und zweite Hauptverhandlung Rechnung getragen (vgl. E. 6.3 hiernach). Auch die Intervention des Beschwerdeführers am 19. Februar 2015 hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin machten das Verfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über den Durchschnitt hinaus komplexer, handelte es sich hierbei doch lediglich um die Redaktion eines Schreibens sowie die Besprechung mit der Straf- und Zivilklägerin und wurden die diesbezüglichen Aufwände bei der Festsetzung des amtlichen Honorars angemes- sen berücksichtigt. Die Akten waren mit zwei Bundesordnern zudem überschaubar und nicht besonders umfangreich. Gleichermassen waren die zu würdigenden Arztberichte und das virologische Gutachten überblickbar und gut verständlich. Auch diese Unterlagen rechtfertigen es nicht, von einer überdurchschnittlichen 8 Schwierigkeit des Falles auszugehen. Von einer übermässig langen Zeitdauer des Verfahrens, welche Rückschlüsse auf die Komplexität des Prozesses geben sollte, kann nicht die Rede sein. Das Verfahren zog sich insbesondere deshalb in die Länge, weil ein Gutachten eingeholt werden musste und sich der Beschwerdefüh- rer ins Ausland absetzte. Dies begründete aber, wie vorstehend dargetan wurde, keine überdurchschnittliche Komplexität des Verfahrens. Weitere umfangreiche Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Betreffend die Bedeutung der Sache ist von einem objektiven Massstab auszuge- hen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das vorliegende Strafverfahren betraf einen schweren Vorwurf (Verbreitens menschlicher Krankheiten; schwere Körperverletzung) und das verletzte Rechtsgut (körperliche Integrität) wiegt hoch. Zudem sind die sich aus der Straftat ergebenden Folgen (lebenslängliche HIV-Infektion) für das betroffene Opfer einschneidend. Es ist daher – anderes als vom Regionalgericht gewürdigt – von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die ihr zugefügte Straftat in besonderer Weise betroffen. Auch bei einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache gilt es allerdings ver- schiedene Schweregrade zu unterscheiden. Im Vergleich zu anderen Verfahren be- treffend Ansteckung mit einem HI-Virus, insbesondere dem vom Beschwerdeführer zitierten «Heiler»-Fall, bei welchem es nicht zu einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen ist, sondern der Beschuldigte den Opfern den HI- Virus unvermittelt oder im Rahmen einer «Akupunkturbehandlung» mit Nadeln spritzte, bei welchen schlechterdings nicht mit einem HI-Virus gerechnet werden musste, muss die Bedeutung der vorliegenden Sache im unteren Bereich des überdurchschnittlichen Rahmen angesiedelt werden. 6.2 Nachfolgend zu prüfen gilt es die vom Regionalgericht getätigten Kürzungen der Aufwandpositionen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie des dem Regionalgericht hinsichtlich Honorarkür- zungen zustehenden Ermessens. 6.3 Das Regionalgericht kürzte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbe- reitungsaufwand für die Hauptverhandlung vom 12. September 2017 sowie die Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 von insgesamt 17 Stunden und 15 Minuten auf 10 Stunden (9 Stunden Vorbereitungsaufwand bis 31. Dezember 2017 und 1 Stunde Vorbereitungsaufwand im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Fe- bruar 2018). Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden. Das Regionalgericht hat nachvollziehbar dargetan, dass der Vorbereitungsaufwand für die Hauptverhand- lung des Beschwerdeführers mit jenem der Gerichtspräsidentin verglichen wurde, die – anders als die Parteivertreter – an der Untersuchung nicht teilgenommen und aufgrund der Instruktion bisher nur summarisch Aktenkenntnis gehabt habe und zusätzlich die Befragungen als Ganzes habe vorbereiten müssen. Es sei festge- stellt worden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand fast doppelt so hoch gewesen sei. Der Aufwand für die Vorbereitung der zweiten Hauptverhandlung habe nicht mehr allzu hoch gewesen sein dürfen, da nur noch die allfällige Befragung des Beschuldigten, welcher unbekannten Aufenthalts ge- wesen sei, und die Plädoyers der Parteivertreter ausgestanden seien, welche von 9 diesen bereits für die erste Parteiverhandlung vorbereitet gewesen seien. Als Vor- bereitung für die zweite Hauptverhandlung sei folglich einzig die benötigte Zeit für die erneute Lektüre des eigenen Plädoyers, ausmachend eine Stunde, zu berück- sichtigen. Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass ein Aufwand von 9 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (insbesondere für das Verfassen des Plädoyers, die Redaktion der Zivilklage, das weitere Aktenstudium, die Vorbereitung der Einvernahmen und die Abklärun- gen betreffend das Abwesenheitsverfahren) sowie 1 Stunde für die Vorbereitung der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 (erneute Lektüre des bereits vorbereiteten Plädoyers) angemessen erscheint. Es ist im Vergleich zu ähnlich ge- lagerten Fällen davon auszugehen, dass ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt in dieser Zeit sein Mandat wirksam ausüben und seine anwaltliche Sorgfaltspflicht sicherstellen kann. Ebenfalls erachtet die Verfahrensleitung die Kürzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besprechungsaufwands vom 7. Juli, 18. August und 7. Sep- tember 2017 als rechtens. Die Besprechungen mit einem Aufwand von insgesamt vier Stunden betrafen allesamt die Vorbereitung/Besprechung der Hauptverhand- lung vom 12. September 2017. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ging es dabei um die Vermittlung der Aktenkenntnisse vor der Hauptverhandlung und den Beweisantrag zur Lebenserwartung von HIV-Infizierten, die Vorbereitung der Straf- und Zivilklägerin auf ihre Aussagen an der Hauptverhandlung und die Besprechung der Zivilklage. Das Regionalgericht hat für die Besprechung dieser Themen eine Stunde Aufwand veranschlagt. Diese Kürzung durch das Regionalge- richt ist im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, insbe- sondere wenn berücksichtigt wird, dass dem Beschwerdeführer im weiteren nach wie vor ein hoher Besprechungsaufwand zugestanden wird (vgl. die Honorarnote, bei welcher der Besprechungsaufwand teilweise nicht separat, sondern mit ande- ren Aufwandpositionen ausgewiesen wird sowie E. 6.4 hiernach). Weiter fällt auf, dass in der Honorarnote des Beschwerdeführers sehr viele Tele- fongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin verzeichnet worden sind. Allein sepa- rat für Telefongespräche ausgewiesen ist ein Aufwand von rund 2.6 Stunden. Darüber hinaus werden zahlreiche Telefongespräche auch noch in anderen Auf- wandpositionen mit weiteren Arbeiten erwähnt, ohne dass dessen Aufwand klar ausgeschieden wird. Es ist nicht ersichtlich, weshalb derart viele Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin für eine zielgerichtete Orientierung sachlich geboten waren, zumal auch viele Besprechungen stattgefunden haben. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zeitweise auf der Flucht war, rechtfertigt keine derart zahl- reichen Telefongespräche. Angesichts dessen erscheint es im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zumindest vertretbar, die rund 2.6 Stunden separat ausgewiese- nen Telefongespräche mit der Straf- und Zivilklägerin auf 1.5 Stunde zu kürzen. Die Kürzung um 1.1 Stunden ist zu ¾ auf das Verfahren bis zum 31. Dezember 2017 (ausmachend 0.825 Stunden) sowie zu ¼ auf das Verfahren ab dem 1. Januar 2018 (ausmachend 0.275 Stunden) zu verteilen. 10 6.4 Die weiteren Kürzungen des Regionalgerichts betreffend die Besprechungen und die Telefonzeit des Beschwerdeführers mit der Straf- und Zivilklägerin erscheinen hingegen als nicht gerechtfertigt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer innert der Verfahrensdauer von rund 2.5 Jahren acht Besprechungen mit der Straf- und Zivil- klägerin geltend gemacht hat (Besprechungen vom 29. Januar, 18. Februar, 30. Juni 2015, 7. September, 18. November 2016, 7. Juli, 18. August und 7. Sep- tember 2017). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde indes einlässlich dargetan, weshalb diese Besprechungen notwendig waren (vgl. S. 10 der Be- schwerde). So hat er insbesondere hinsichtlich der jeweils auf eine Stunde erfolg- ten Kürzung der Besprechungen vom 18. Februar 2015 (1 Stunde 10 Minuten) und 30. Juni 2015 (1 Stunde 35 Minuten) nachvollziehbar ausgeführt, dass diese mass- geblich die Intervention an die Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2015 (Hinweis auf Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin) und die Vorbereitung der Be- weisanträge vom April 2015 sowie die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten im Juli 2015 betroffen hätten. Hierfür erscheint die Gewährung eines Besprechungsaufwands von 1 Stunde 10 Minuten resp. 1 Stunde 35 Minuten als angemessen. Diese Zeitdauer kann nicht als übermässig lange bezeichnet werden. Hinsichtlich der anderen in der Honorarnote erwähnten Besprechungen ist festzuhalten, dass der insoweit teilweise mehr als eine Stunde geltend gemachte Zeitaufwand auch noch andere Arbeiten betraf (vgl. etwa die Besprechungen vom 29. Januar 2015 [Mandatsübernahme, Bf an Stawa, Strafantrag»], 7. September 2016 [«Amtl. Akten kopieren, Zurück, Aktenstud, Eingabe 318, cc Kli»], 18. [richtig: 14.] November 2016 [«Vorbereitung/Teiln EV F.________»]). Der Beschwerdeführer hat in seiner Honorarnote des Weiteren Aufwände für die Zustellung von Unterlagen an die Straf- und Zivilklägerin aufgeführt. Das Regional- gericht erwähnt die Aufwände vom 29. April 2015, 23. Mai 2016 und 6. Februar 2017. Nach Auffassung des Regionalgerichts würden die Zeitaufwände für das blosse Weiterleiten von Eingaben Sekretariatsarbeiten betreffen, welche als Infra- strukturkosten geltend würden und nicht als Auslagen berücksichtigt werden könn- ten. Insoweit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nachvollziehbar be- gründet, dass es sich bei den von Regionalgericht genannten drei Fällen um Do- kumente gehandelt habe, welche von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder von der Verteidigung des Beschuldigten stammten und die vor der Weiterleitung von ihm gelesen und verarbeitet werden mussten. Der geltend gemachte Zeitauf- wand betreffe nicht das Kopieren und Verpacken/Versenden der Post an die Straf- und Zivilklägerin, sondern die intellektuelle Verarbeitung und Kenntnisnahme der eingehenden Post vor der Weiterleitung. Der insoweit geltend gemachte Zeitauf- wand ist demnach zu berücksichtigen und die Kürzung durch das Regionalgericht zu streichen. Aus der Honorarnote geht hervor, dass die Prüfung dieser weiterge- leiteten Unterlagen vom Beschwerdeführer auch nicht zusätzlich in einer anderen Aufwandposition veranschlagt wurde. Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 geltend ge- machte Aufwand von 50 Minuten für die Lektüre des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2015 (SK 15 221) zu berücksichtigen. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers, wonach er dieses Urteil und die daherigen Vor- akten nicht vollumfänglich kopiert und studiert habe, was an diesem Tag nachge- 11 holt worden sei, überzeugen (vgl. insoweit auch sein Schreiben des Beschwerde- führers vom 12. September 2017 [Ersuchen um Zustellung des obergerichtlichen Urteils] und den Übermittlungszettel des Regionalgericht vom 28. September 2017). Auch der insoweit geltend gemachte Aufwand erscheint daher geboten und ist zu berücksichtigen. 6.5 Hinsichtlich des Reisezuschlags ist Folgendes anzumerken: Das Regionalgericht hat dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an den Einvernahmen vom 10. Juli 2015 und 14. November 2016, der Hauptverhandlung vom 12. September 2017, der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 und der Urteilseröffnung vom 28. Februar 2018 einen Reisezuschlag von je CHF 75.00 zugesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie das Regionalgericht zu Recht dargetan hat, ist für die Bestimmung der Reisezeit der Weg vom Büro des Beschwerdeführers bis zum Ge- richtssaal resp. der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, da für den gesamten Weg eine unproduktive Zeit besteht. Entsprechend dauert die Reisezeit bei den vom Beschwerdeführer gemachten Zeiteingaben für die Hin- und Rückreise mehr als eine Stunde (26 Minuten vom Metro Parking resp. Bahnhof Parking Bern an die Dunantstrasse in Burgdorf; zuzüglich Fussmarsch vom Büro zum Metro Parking Bern [Google Maps: 5 Minuten] oder Bahnhof Parking Bern [Google Maps: 8 Minu- ten]). Ab einer Stunde Reisezeit (Hin- und Rückreise) ist gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren. Die Zusprache von fünf Reisezuschlägen ist folglich rechtens. Lediglich als Hinweis an den Beschwerde- führer diene, dass selbst wenn die Reisezeit weniger als eine Stunde betragen würde, hierfür nicht mehr als ein Aufwand von CHF 75.00 gewährt werden könnte. Gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 ist grundsätzlich für eine Reisezeit unter einer Stunde kein Zuschlag nach Art. 10 PKV zu gewähren. Dem Aufwand für die Hin- und Rück- reise ist diesfalls im Rahmen des Zeitaufwandes für die Verhandlung und Einver- nahme Rechnung zu tragen. Die Bestimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Reisezeit bis zu einer Stunde nach der effektiven Zeitdauer und dem ordentlichen Stundentarif abzurechnen ist. Dies würde dazu führen, dass der amtliche Anwalt, welcher eine Reisezeit unter einer Stunde hat, finanziell besser gestellt würde, als derjenige, welcher einen längeren Reiseweg hat. Dies würde dem Sinn der Bestimmung widersprechen, welche grundsätzlich erst eine Reisezeit von einer gewissen Dauer (1 Stunde) als entschädigungswürdig erachtet. Das Rechnung-Tragen im Rahmen des Zeitaufwands für die Verhandlung und Einver- nahme kann daher nur dahingehend verstanden werden, als dass die Zeitdauer für die Verhandlung/Einvernahme um wenige Minuten aufzurunden ist, damit zumin- dest ein Teil der Reisezeit abgegolten wird. 6.6 Zusammengefasst erweist sich somit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand betreffend die Besprechungen vom 18. Februar und 30. Juni 2015, die Weiterleitung von Unterlagen, die Lektüre des obergerichtlichen Urteils sowie – mindestens teilweise – die Telefongespräche als für eine wirksame Vertretung der Straf- und Zivilklägerin geboten. Die insoweit gemachten Kürzungen sind zu strei- chen. Soweit weitergehend sind die vorgenommenen Kürzungen als im Ermessen des Regionalgerichts liegend vertretbar und somit zu bestätigen. Auch mit diesen Kürzungen erscheint eine angemessene Vertretung der Straf- und Zivilklägerin möglich. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des Entscheids 12 des Regionalgerichts vom 16. März 2018 ist soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufzuheben. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertre- tung der Straf- und Zivilklägern durch den Beschwerdeführer ist wie folgt neu fest- zulegen: Leistungen bis 31.12.2017 St./Anz.Satz amtliche Entschädigung 56.70 200.00 CHF 11'340.00 Reisezuschläge 3.00 75.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'914.50 CHF 953.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'867.65 Leistungen ab 01.01.2018 St./Anz. Satz amtliche Entschädigung 7.40 200.00 CHF 1'480.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'702.00 CHF 131.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'833.05 Somit hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer ein amtliches Honorar von total CHF 14‘700.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als das von ihm geltend gemachte Honorar nicht um rund 20 Stunden, sondern ledig- lich um 11.3 Stunden gekürzt wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Kanton Bern die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, d.h. CHF 600.00, aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdever- fahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdever- fahren nicht vernehmen. Ihm sind daher keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 13 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Entscheids des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 16. März 2018 wird soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufgehoben. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägern C.________ durch den Beschwerdefüh- rer, Rechtsanwalt D.________, wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 St./Anz. Satz amtliche Entschädigung 56.70200.00 CHF 11'340.00 Reisezuschläge 3.0075.00 CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 349.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'914.50 CHF 953.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'867.65 Leistungen ab 01.01.2018 St./Anz. Satz amtliche Entschädigung 7.40 200.00 CHF 1'480.00 Reisezuschläge 2.00 75.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'702.00 CHF 131.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'833.05 Der Kanton Bern entschädigt den Beschwerdeführer für die amtliche Vertretung von C.________ mit insgesamt CHF 14‘700.70. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, ausmachend CHF 14‘700.70, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden des Beschwerdeführers die Dif- ferenz der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vol- len Honorar zu bezahlen, ausmachend CHF 1‘219.75 (Art. 433 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1‘200.00, werden dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer hälftig, ausmachend je CHF 600.00, zur Be- zahlung auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. Die Ent- schädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ 14 Mitzuteilen: - der Straf- und Zivilklägerin (persönlich) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin H.________ - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Bern, 12. März 2019 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15