Gemäss der Aktennotiz des zuständigen Gerichtssekretärs vom 16. Januar 2018 hat dieser für den Beschwerdeführer 19 Seiten zum Preis von CHF 5.70 kopiert. Die Strafakten umfassten zu diesem Zeitpunkt exakt 19 Seiten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.