_ – also direkt vis-à-vis von seinem Wohn- resp. Arbeitsort an der C.________- Strasse Nr. ________ – am Schalter entgegen genommen hat. Einer Unterschrift als weiterer Beweis bedarf es nicht. Der Zustellnachweis der Schweizerischen Post reicht aus. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behaupten will, er habe am 16. Januar 2018 nicht bezüglich dieses Verfahrens Akteneinsicht verlangt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Gemäss der Aktennotiz des zuständigen Gerichtssekretärs vom 16. Januar 2018 hat dieser für den Beschwerdeführer 19 Seiten zum Preis von CHF 5.70 kopiert.