4. 4.1 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten lässt. 4.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 1). Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 6. März 2018 unentschuldigt fern. Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung am 16. Januar 2018 um 11:44 Uhr bei der Poststelle B.________ an der C.________-Strasse Nr. ________ – also direkt vis-à-vis von seinem Wohn- resp.