382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer macht letztlich im Kern geltend, er habe keine Vorladung erhalten. Er habe am 16. Januar 2018 nicht für das hier strittige Verfahren Akteneinsicht verlangt. Diesbezüglich sei alles klar gewesen. Er verlange einen Beweis dafür, dass er eine Vorladung erhalten habe «mit meiner Unterschrift».