Wenn er ohne Angabe von Gründen unentschuldigt nicht am Termin erschien, so wurde die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht angewandt. […] Der Eingabe des Beschwerdeführers sind keine Gründe für eine Wiederherstellung zu entnehmen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, derartige Gründe glaubhaft zu machen. Das Regionalgericht verzichtete am 6. April 2018 auf eine Stellungnahme. In seiner sinngemässen Replik vom 8. März [recte April] 2018 (Eingang Generalstaatsanwaltschaft: 12. April 2018 / Eingang Beschwerdekammer: 13. April 2018) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.