Er macht geltend, für den Termin vom 6. März 2018 keine Vorladung erhalten zu haben. Aus den Akten geht indessen hervor, dass ihm die Vorladung am 16. Januar 2018, mithin rechtzeitig, am Schalter zugestellt worden ist (p. 25), und in den Akten findet sich überdies ein Verbal, wonach der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 beim Regionalgericht Oberland vorsprach und unter Vorweisung seiner Vorladung Akteneinsicht verlangte (p. 24). Mithin war er in Kenntnis des Termins und befand sich im Besitz einer gültigen Vorladung. Wenn er ohne Angabe von Gründen unentschuldigt nicht am Termin erschien, so wurde die Rückzugsfiktion von Art.