Das Regionalgericht überwies das Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Nachdem die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer kurz brieflich die Sach- und Rechtslage erklärt und ihn angefragt hatte, ob er vor diesem Hintergrund an der Beschwerde festhalten wolle, bejahte er dies mit Eingabe vom 24. März 2018. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit was folgt: Es fragt sich zunächst, ob die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe das Gültigkeitserfordernis einer genügenden Begründung enthält.