der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. November 2017 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und dass zweitens die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 150.00 dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 an das Regionalgericht führte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde. Er argumentierte, keine Vorladung erhalten zu haben. Das Regionalgericht überwies das Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen.