4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich die Gesuchstellerin kostenpflichtig werden (Art. 59 Abs. 4 StPO). Mit Blick darauf aber, dass bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch das Beschwerdeverfahren BK 18 96 korrekterweise zu sistieren gewesen wäre, trägt der Kanton Bern die Kosten für das Ausstandsverfahren. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.