Vor diesem Hintergrund wurde von der Gesuchstellerin weder hinreichend glaubhaft gemacht noch ist es mit Blick auf die bisher durchgeführten Verfahrenshandlungen sowie die gesamte Aktenlage ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Anschein erweckt hätte, sich voreilig und unumkehrbar eine Meinung über den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gebildet zu haben. Es liegen keine Umstände vor, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet gewesen wären, den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken.