Daneben habe es keine Kontakte gegeben. Der Verdacht, der Gesuchgegner sei mit dem Beschuldigten durch Freundschaft verbunden oder aus anderen Gründen befangen, entbehre jeder Grundlage. Vor diesem Hintergrund wurde von der Gesuchstellerin weder hinreichend glaubhaft gemacht noch ist es mit Blick auf die bisher durchgeführten Verfahrenshandlungen sowie die gesamte Aktenlage ersichtlich, dass der Gesuchsgegner den Anschein erweckt hätte, sich voreilig und unumkehrbar eine Meinung über den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gebildet zu haben.