_ eröffnet und geführt, in welcher der Beschuldigte nicht Partei gewesen sei, und welche mit einer Einstellung abgeschlossen worden sei. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Gesuchgegner den Beschuldigten ein einziges Mal gesehen, als dieser den USB-Stick von E.________ mit dem aufgezeichneten Gespräch bei der Staatsanwaltschaft vorbeibracht habe. Danach habe der Beschuldigte in seinem eigenen Verfahren, das gestützt auf eine Strafanzeige der Gesuchstellerin eröffnet worden sei, den Gesuchsgegner ein oder zwei Mal telefonisch kontaktiert, um sich über den Gang des Verfahrens zu erkundigen. Daneben habe es keine Kontakte gegeben.