Zweitens begründet die Gesuchstellerin eine Befangenheit des Gesuchsgegners mit dem Verdacht, dass zwischen dem Gesuchgegner und A.________ eine private Beziehung bestehe (Art. 56 Bst. f. StPO). Der Gesuchsgegner führt zusammengefasst aus, die Kritik des einseitigen Ermittelns sei bereits Gegenstand einer Beschwerde der Gesuchstellerin vom 7. März 2018 gewesen, auf welche die Beschwerdekammer am 28. März 2018 nicht eingetreten sei (BK 18 96). Mithin brauche auf die Kritik an der Verfahrensführung nicht weiter eingegangen zu werden.