__ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung etc. abwies – trat die Beschwerdekammer mangels verlangter Prozesskostensicherheit bereits nicht ein (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 96 vom 28. März 2018). Folglich ist gar kein Straf- oder Beschwerdeverfahren mehr hängig, in welchem über ein Ausstandsgesuch mit praktischen Auswirkungen entschieden werden könnte.