Auf das Ausstandsgesuch ist mangels aktuellen und praktischen Interesses der Gesuchstellerin nicht einzutreten. Auf die ebenfalls von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 5. März 2018 – in welcher diese die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung etc. abwies – trat die Beschwerdekammer mangels verlangter Prozesskostensicherheit bereits nicht ein (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 96 vom 28. März 2018).