Demgegenüber sei von den drei Mutterpflanzen noch Material vorhanden, welches dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden könne (vgl. Akten- /Telefonnotiz vom 5. März 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Staatsanwaltschaft ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 für die vollständig zerstörten zehn Stecklinge und für die teilweise Zerstörung der Mutterpflanzen als zutreffend – wenn nicht gar als wohlwollend – geschätzt, zumal der Beschwerdeführer seinen behaupteten tatsächlichen Schaden bis heute weder beziffert noch belegt hat.