3 von 10 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Gemäss Akten- /Telefonnotiz ersuchte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 um Erklärung der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO und wünschte gleichzeitig Akteneinsicht. Jedoch blieb er dem vereinbarten Termin in der Folge unentschuldigt fern. Auch machte er innert der Frist gemäss Art. 318 StPO keine Entschädigung für die sichergestellten und dem Institut für Rechtsmedizin zur Auswertung übermittelten drei Mutterpflanzen und zehn Stecklinge geltend.