Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung rechtmässig ist, festzuhalten was folgt: Am 12. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen, unter Auferlage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft sowie für die durchgeführte Hausdurchsuchung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist