Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteile 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädi- gungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 31a zu Art. 429 StPO). 6.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung rechtmässig ist, festzuhalten was folgt: