Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinn des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteile 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1).