Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 412 vom 2. April 2014 E. 1; BK 15 294 vom 12. Januar 2016 E. 3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nur, dass die Strafbehörde die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinn des Untersuchungsgrundsatzes von Art.