Die wirtschaftlichen Einbussen werden mit anderen Worten nur ersetzt, wenn sie kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Der Gesetzgeber hatte bei der wirtschaftlichen Einbusse primär die Lohn- oder Erwerbseinbusse, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurde, sowie mögliche Reisekosten vor Augen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).