2 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die durch die Staatsanwaltschaft geschätzte Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 für die vollständig zerstörten 10 Stecklinge und die teilweise Zerstörung der Mutterpflanzen sei angemessen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift seinen Schaden weder beziffert noch belegt.