382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Aus der Begründung zur Einstellungsverfügung ist ersichtlich, dass CHF 200.00 als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ausgerichtet wurden. Dies als Ersatz für die drei sichergestellten Hanfpflanzen und zehn Stecklinge. Für die ausgestandene Polizeihaft und die durchgeführte Hausdurchsuchung wurden dem Beschwerdeführer insgesamt CHF 300.00 als Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO ausgerichtet.