Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2018 Beschwerde und verlangte eine höhere Genugtuung respektive Entschädigung. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht; gemäss Sendungsverfolgung der Post hat er die Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. April 2018 nicht abgeholt.