1. Am 5. März 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen am 27. Oktober 2017 und früher, ein. Des Weiteren verfügte sie unter anderem, dass die Verfahrenskosten vom Kanton getragen würden und dass dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00, jedoch keine Entschädigung ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2018 Beschwerde und verlangte eine höhere Genugtuung respektive Entschädigung.