Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 123 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2018 (BJS 17 27105) Erwägungen: 1. Am 5. März 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen am 27. Oktober 2017 und früher, ein. Des Weiteren verfügte sie unter anderem, dass die Verfahrenskosten vom Kanton getragen würden und dass dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00, jedoch keine Entschädigung ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2018 Beschwerde und verlangte eine höhere Genugtuung respektive Entschädigung. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht; gemäss Sendungsverfolgung der Post hat er die Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. April 2018 nicht abgeholt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Aus der Begründung zur Einstellungsverfügung ist ersichtlich, dass CHF 200.00 als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ausgerichtet wurden. Dies als Ersatz für die drei sichergestellten Hanfpflanzen und zehn Stecklinge. Für die aus- gestandene Polizeihaft und die durchgeführte Hausdurchsuchung wurden dem Be- schwerdeführer insgesamt CHF 300.00 als Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: […] Ich erwarte, dass mir der tatsächliche Wert oder der Betrag zur Neubeschaffung der Ware, die bei der Durchsuchung und Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft Biel zerstört wurde, ersetzt wird. Die 25,6 Gramm CBD Cannabisblüten haben einen höheren Wert als 200 Franken. 1 Mutterpflanze, da- von wurden 3 zerstört, hat einen höheren Wert als 200 Franken. Bis heute konnte ich noch keine Bestätigung darüber erhalten, zu welchem Preisen solche Mutterpflanzen gekauft werden können. Meine Mutterpflanzen standen in 60 I Cocossubstrat in Airpots (Fliestöpfe) und waren 9 Monate alt und von einer sehr guten Genetik. Vor der Zerstörung machte ich die Polizei darauf aufmerksam, dass die Analyse eines Blattes ausreichend ist und es keinen höheren Zweck hat die kompletten Pflanzen zu vernichten. Ich werde den mir entstandenen Schaden erst danach beziffern können. Im weiteren Verfahren wird der Fürsprecher […] an meiner Seite stehen. Wir konnten noch keine Be- sprechung durchführen. […]. 2 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die durch die Staats- anwaltschaft geschätzte Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 für die vollständig zerstörten 10 Stecklinge und die teilweise Zerstörung der Mutterpflan- zen sei angemessen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde- schrift seinen Schaden weder beziffert noch belegt. 6. 6.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschuldigte Person, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die wirtschaftlichen Einbussen werden mit anderen Worten nur ersetzt, wenn sie kausal auf die not- wendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Der Gesetzgeber hatte bei der wirtschaftlichen Einbusse primär die Lohn- oder Er- werbseinbusse, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurde, sowie mögliche Reisekosten vor Augen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Unter Lohn- oder Erwerbseinbusse wird der gesamte Verdienstausfall aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit verstanden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 412 vom 2. April 2014 E. 1; BK 15 294 vom 12. Januar 2016 E. 3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nur, dass die Strafbehörde die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Straf- behörde im Sinn des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beur- teilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu be- gründen und auch zu belegen (Urteile 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufge- fordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädi- gungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 31a zu Art. 429 StPO). 6.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung rechtmässig ist, festzuhalten was folgt: Am 12. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, das Verfah- ren einzustellen, unter Auferlage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft sowie für die durchgeführte Hausdurchsuchung. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist 3 von 10 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Gemäss Akten- /Telefonnotiz ersuchte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 um Erklärung der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO und wünschte gleichzeitig Akteneinsicht. Je- doch blieb er dem vereinbarten Termin in der Folge unentschuldigt fern. Auch machte er innert der Frist gemäss Art. 318 StPO keine Entschädigung für die si- chergestellten und dem Institut für Rechtsmedizin zur Auswertung übermittelten drei Mutterpflanzen und zehn Stecklinge geltend. Die Staatsanwaltschaft war des- wegen – und im Übrigen auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Vorunter- suchung nicht angeben wollte, um was für Hanfsorten es sich handelt, von wo er sie hat, was er dafür bezahlt hatte etc. (vgl. EV Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2017, Z. 57 ff.) – gehalten, die wirtschaftliche Einbusse zu schätzen. Gemäss einer von der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführten und von der Be- schwerdekammer validierten Recherche im Internet können CBD-Hanfsamen zu sehr unterschiedlichen Preisen erworben werden; dies von rund CHF 10.00 bis rund CHF 15.00 für 100 bis 200 Stück oder auch einzelne Samen für über CHF 10.00 (vgl. zur Illustration ). Auch Stecklinge können zu ganz unterschiedlichen Preisen erworben werden. Es werden Stecklinge für rund CHF 10.00 zum Kauf angeboten, wobei der Preis mit der Anzahl bestellter Stecklinge bis auf ca. CHF 4.00 sinken kann (vgl. zur Illustra- tion ). Gemäss Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin seien die Stecklinge anlässlich der Analyse vollständig zerstört worden. Demgegenüber sei von den drei Mutterpflanzen noch Material vorhanden, welches dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden könne (vgl. Akten- /Telefonnotiz vom 5. März 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Staatsanwaltschaft ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 für die vollständig zerstörten zehn Stecklinge und für die teilweise Zerstörung der Mut- terpflanzen als zutreffend – wenn nicht gar als wohlwollend – geschätzt, zumal der Beschwerdeführer seinen behaupteten tatsächlichen Schaden bis heute weder be- ziffert noch belegt hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 16. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5