a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass im vorinstanzlichen Haftanordnungsverfahren die Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wurden und damit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.