8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Nachdem die beiden Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers gutgeheissen, der Antrag auf Haftentlassung jedoch abgewiesen wurde, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Bern.