7. Das Vorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen ist evident und wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt. Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten ist somit aufrechtzuerhalten. Das Begehren des Beschwerdeführers nach unverzüglicher Haftentlassung wird abgewiesen. Nach der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzuhalten.