5 spruchte. Dass die Behörden dennoch bestrebt waren, das Verfahren voranzutreiben, zeigt sich insbesondere bei der Hafteröffnung, bei welcher die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aus zeitlichen Gründen nur kurz mit den einzelnen Vorwürfen konfrontierte und auf eingehende Befragung (mit dessen Einverständnis) verzichtete. Von einer krassen Verletzung, welche auf eine gänzliche Missachtung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsvorgaben schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein.