Vorliegend beträgt die Überschreitung der der gesetzmässigen Frist rund 3.5 Stunden, was in Anbetracht der Maximalfrist von insgesamt 96 Stunden noch als mässig zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Überführung von Locarno nach Bern prozessuale Schwierigkeiten stellten, die zwangsläufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führten. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte mit verschiedenen Betrugs- und Veruntreuungsvorwürfen zum Nachteil von mindestens acht Personen konfrontiert wird.