226 StPO). Ansonsten genügt - sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint - die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv des Haftprüfungsentscheids. Zudem ist der Verletzung im Rahmen der Kostenfolgen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 136 I 274 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.3).