Die Aufrechterhaltung der Haft werde nicht schon dann gesetzeswidrig, wenn der Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter eingereicht werde, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet habe (E. 3.2.1). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots könne im Weiteren nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen.